Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Anspruch auf Gerichtsbarkeit hat, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu bitten, mit dem Verdächtigen in Verbindung zu treten und ihn zu besuchen.
3款和
4款的规定不得妨碍依照
7条
1款(b)
2款(b)
具有管辖权的任
缔约国邀请红十字国
会与犯罪嫌疑人联系和前往探视的权利。